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Satzung

§ 1      Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Kunstverein Bad Dürkheim e.V.“
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Der Sitz des Vereins ist in Bad Dürkheim.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
§ 2       Zweck
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Künste und des kulturellen Lebens in Bad Dürkheim.
  2. Der Satzungszweck wird durch die Förderung kultureller Aufgaben verwirklicht. Schwerpunkte sind dabei: Bildende Kunst, Literatur und die Durchführung von kulturell geprägten Reisen.
  3. Für die einzelnen Schwerpunkte werden Ziele und Budgets festgelegt und aus dem Kreis des erweiterten Vorstandes mindestens eine Person mit der Umsetzung und Betreuung beauftragt. Weitere Personen – auch außerhalb des Vorstandes – können projektorientiert und zeitlich begrenzt hinzugezogen werden.
  4. Die Tätigkeit des Vereins soll sich in das kulturelle Leben der Stadt Bad Dürkheim einbinden. Eine Zusammenarbeit mit anderen kulturellen Einrichtungen in Bad Dürkheim und Umgebung ist anzustreben.
§ 3      Gemeinnützigkeit
  1. Der Kunstverein Bad Dürkheim (e.V.) mit dem Sitz in Bad Dürkheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
§ 4      Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb eines Monats ab dem Zugang des ablehnenden Bescheids Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5      Organe, Beurkundung der Beschlüsse
  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten und vom jeweiligen Sitzungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 6      Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des gesetzlichen Vorstands oder einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen und der Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, sobald es das Vereinsinteresse verlangt. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr im Verlaufe des ersten Halbjahres statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  3. Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden einzeln gewählt. In den erweiterten Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im erweiterten Vorstand. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, kann der verbliebene erweiterte Vorstand aus seinen Reihen ein Mitglied benennen, das dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch weiterführt. Die Neuwahl des ausgeschiedenen Mitgliedes des erweiterten Vorstandes erfolgt im Rahmen dieser Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
  4. Die Wahl des erweiterten Vorstandes erfolgt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Wenn jedoch mindestens eine Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
  5. Das Wahlverfahren gemäß § 6, Absatz 4, gilt im Übrigen auch für die Behandlung und Erledigung von Anträgen und Beschlüssen.
  6. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
  • Die Wahl des erweiterten Vorstandes
  • Die Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Die Entgegennahme des Tätigkeits-, Kassen- und Rechnungsprüfungsberichtes
  • Die Erteilung der Entlastung
  • Die Festsetzung des Jahresbeitrages für natürliche Personen und eines Mindestbeitrages für juristische Personen
  • Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der stimmberechtigten Teilnehmer beschlussfähig. Die Anwesenheit einer bestimmten Mindestzahl von Mitgliedern ist also nicht erforderlich.

 

§ 7      Vorstand
  1. Der gesetzliche Vorstand im Sinne des BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
  2. Vertreten wird der Verein durch den Vorsitzenden und einen seiner Stellvertreter.
  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem gesetzlichen Vorstand sowie dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 4 (vier) weiteren Beisitzern.
  4. Der erweiterte Vorstand wird auf  2 (zwei) Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
  5. Zu den Vorstandssitzungen ist der erweiterte Vorstand zu laden. Seine Mitglieder haben gleiches und uneingeschränktes Stimmrecht. 
§ 8      Ehrenmitgliedschaft
  1. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder des Vereins ernennen.
  2. Jedes Ehrenmitglied hat die Rechte, aber nicht die Pflichten einen sonstigen Mitgliedes.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied auch ohne Verleihung der Ehrenmitgliedschaft in begründeten Ausnahmefällen von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreien.

 

§ 9      Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet zum Schluss des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied seinen Austritt spätestens zwei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres schriftlich anzeigt. Die Mitgliedschaft endet ferner zum Schluss des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied zu diesem Zeitpunkt mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist. Mit sofortiger Wirkung kann einem Mitglied die Mitgliedschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes aberkannt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie z.B. grobe Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen.

 

§ 10    Verwendung der Vereinsmittel
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11 Kassenprüfung

      4. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt,
         gerechnet ab dem Tag der Wahl; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

      5. Die Kassenprüfung beschränkt sich auf die Prüfung der
          Übereinstimmung der Einnahme- und Ausgabebelege und des Kassenbestands.

 
§ 12    Vermögensverwendung im Falle der Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Lebenshilfe Bad Dürkheim e.V., Sägmühle 13, 67098 Bad Dürkheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Kunst und der Kultur zu verwenden hat.

 

(Mitgliederversammlung 9.04.2019)


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